Wandern und Recht

 

Mit Hunden in der Landschaft

 

Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume hat ein Faltblatt herausgegeben, in dem Wanderer mit Hunden über Regelungen informiert werden, die zu beachten und einzuhalten sind:

  • Führen Sie Ihren Hund an der kurzen Leine, auch wenn er zuverlässig abrufbar ist. Das ist vor allem in Naturschutzgebieten, im Nationalpark Wattenmeer, im Wald und auf den Deichen ganz besonders wichtig und per Gesetz vorgeschrieben.
  • Bleiben Sie mit Ihrem Hund auf den Wegen und respektieren Sie die Lebensräume von Wildtieren und Pflanzen.
  • Seinen Sie umsichtig im Umgang mit anderen Menschen und fremden Hunden.
  • Benutzen Sie Hundekotbeutel, die Sie in Mülleimern, besser zu Hause entsorgen. Werfen Sie diese Beutel nicht ins Gelände.
  • Bitte beachten Sie, dass das Freilaufenlassen von Hunden in den oben genannten Gebieten sowie das Hinterlassen von Hundekot im Gelände Ordnungswidrigkeiten darstellen, die mit Bußgeldern belegt werden können.

Das Faltblatt kann unter der Telefonnummer 04347 704-230 oder broschueren@llur.landsh.de bestellt werden.

 

Warnwestenpflicht

 

In Ländern wie Italien, Österreich, Portugal, Spanien, Ungarn müssen auch Fußgänger mit Warnwesten ausgerüstet sein, wenn sie nachts oder bei schlechter Sicht auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften unterwegs sind. Die Warnwesten, die der Euronorm EN 471 entsprechen, sind u.a. in ADAC – Geschäftsstellen erhältlich. In Wandergruppen sollten bei schlechter Sicht auf Straßen der Wanderführer und das “Schlusslicht“ eine Warnweste tragen, um Unfällen vorzubeugen. Es wird ebenso darauf verwiesen, dass Wanderer bei Bewegung auf der Straße grundsätzlich auf der linken Straßenseite dem Straßenverkehr entgegen gehen, um notfalls rechtzeitig selbst ausweichen zu können.

 

Füttern verboten

 

Wanderer sollten grundsätzlich Tiere auf Weiden nicht füttern. Unabhängig von den rechtlichen Auswirkungen einer unerlaubten Tierfütterung kann jede Zufütterung den Tieren schaden. Dies machte vor kurzem deutlich die diagnostizierte Volltrunkenheit einer Kuh infolge eines zu hohen Apfelkonsums. Die Äpfel, die Spaziergänger den Tieren immer wieder in guter Absicht zuwarfen, gärten nach dem Verzehr in den Wiederkäuermägen, was zur Trunkenheit geführt haben mag.

 

Europäische Wasserrahmenrichtlinie

 

Bis 2015 sollen alle Gewässer in einen guten ökologischen Zustand gebracht werden. Bisher erfüllen lediglich ein Prozent der Fließgewässer und 14 Prozent der Seen in Schleswig-Holstein die Kriterien der EU. Unterlagen über die Gewässergüte sind unter www.wasser.sh.de einsehbar.

 

Wandern in der Gruppe ist sicher

 

Zahlreiche Frauen wandern, walken, spazieren besonders in der dunklen Jahreszeit nicht gerne allein. Um angstfrei unterwegs sein zu können schließen sie sich einer Gruppe, einer Wandergruppe an. Auch die Polizei rät, eher nicht allein sondern sich zu zweit oder in einer Gruppe zu bewegen. Als Vorsichtsmaßnahmen, wenn man allein ist, rät die Polizei: -

  • Nehmen Sie ein Abwehrspray oder eine Trillerpfeife mit.
  • Machen Sie in bedrohlichen Situationen auf sich aufmerksam. Dazu Zeugen in der Nähe direkt ansprechen („Sie, der Herr in der Lederjacke, rufen Sie bitte die Polizei“) oder laut um Hilfe rufen.
  • Alarmieren Sie als Opfer oder Zeuge immer die Polizei über den Notruf 110.
  • Prägen Sie sich Tätermerkmale ein.
  • Seien Sie während der Dämmerung nur auf beleuchteten und frequentierten Straßen und Wegen unterwegs.

Mehr Informationen zum Thema Opferschutz findet man im Internet unter www.polizei-beratung.de

 

Rutschiges Laub – Wer haftet bei Unfällen?

 

Nach der Straßenreinigungssatzung der jeweiligen Kommune sind diese für die Reinigung der öffentlichen Straßen, Plätze, Geh- und Radwege zuständig. Nach einem Unfall auf rutschigem Laub muss die Kommune nachweisen, dass sie ihrer Pflicht zur Verkehrssicherung nachgekommen ist. Doch gibt es Wege, die technisch nicht gereinigt werden können. Dort sind die Eigentümer selbst für die Reinigung verantwortlich und haftbar. Diese Verkehrssicherungspflicht gilt jedoch nicht auf Wald- und Feldwegen, wo Wanderer auf eigene Gefahr unterwegs sind.

 

Wandern im Wald

 

Bert Brecht hat die berechtigte Frage gestellt: „Ist ein Wald etwa nur 10 000 Klafter Holz? Oder ist er eine grüne Menschenfreude?“ Der 25. April ist der Tag des Baumes, das Jahr 2011 ist zum Internationalen Jahr der Wälder erklärt worden. Wälder dienen nicht nur der forstwirtschaftlichen Nutzung sondern auch der Erholung und Bildung der Menschen, der Erhaltung von Artenvielfalt, der Beeinflussung des Klimas. Im Wald findet der Wanderer Gelegenheit zum Naturerlebnis, zum Wandern auf weitgehend naturbelassenen Wegen, zur Beschäftigung mit Flora und Fauna, zur Freude am Sehen, Hören und Riechen. Voraussetzung für das Erwandern und Erleben der „grünen Menschenfreude“ ist das Betretungsrecht für den Wald. Bundesnaturschutzgesetz und Bundeswaldgesetz betonen den Erholungswert von Natur und Landschaft, gewähren Betretungsrechte auf eigene Gefahr und verweisen zur Regelung von Einzelheiten und möglichen Einschränkungen auf die entsprechende Landesgesetzgebung. Das „Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein“ (Landeswaldgesetz – LWaldG) definiert den Wald als „eine unverzichtbare Lebensgrundlage der Menschen, der in seiner Gesamtheit zu schützen und in seiner Lebens- und Funktionsfähigkeit dauerhaft zu erhalten ist.“ Der Wald ist „wegen seiner Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung (Erholungsfunktion) zu erhalten, naturnah zu entwickeln, zu mehren und seine nachhaltige Bewirtschaftung zu sichern.“ Es ist ein „Ausgleich zwischen den Rechten, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen der Waldbesitzenden mit den Interessen der Allgemeinheit zu gewährleisten.“ Das Recht der Wanderer zum Betreten des Waldes ist wie folgt geregelt: Jeder Mensch darf den Wald zum Zwecke der naturverträglichen Erholung auf eigene Gefahr betreten. Das Betreten des Waldes ist nur während der Nachtzeit (1 Stunde nach bis 1 Stunde vor Sonnenunter /aufgang) auf Waldwege beschränkt. Radfahren darf man zu jeder Tageszeit nur auf Waldwegen. Für Wanderer in einer Gruppe sollte es selbstverständlich sein, dass man sich zu jeder Tageszeit nur auf Waldwegen oder Waldpfaden bewegt. Nicht gestattet ist „das Betreten von Waldflächen und -wegen, in deren Bereich Holz eingeschlagen, aufbereitet, gerückt oder Wegebaumaßnahmen durchgeführt werden.“ Das Betreten von Forstkulturen, das Zelten und die Mitnahme von nicht angeleinten Hunden ist nicht gestattet. Der Zustimmung bedarf die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald. Keiner Zustimmung bedarf es der Durchführung von nichtgewerblichen Wanderungen in Gruppen durch den Wald auf Wanderwegen und pfaden. Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald und darin gelegene Einrichtungen und Anlagen nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung oder sonstige schutzwürdige Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden. Das Betreten des Waldes durch den Wanderer geschieht auf eigene Verantwortung und Gefahr. Durch das Betreten und sonstige Benutzungsarten des Waldes werden keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden begründet. Die Waldbesitzenden können das Betreten des Waldes nur unter bestimmten gesetzlich definierten Voraussetzungen und mit vorheriger Genehmigung der Forstbehörde, bei kurzfristigen Sperrungen auch nach Anzeige bei der Forstbehörde untersagen (Sperren von Wald). Entsprechende Sperrschilder sind von Wanderern zu beachten. Weitergehende Rechtsvorschriften wie das Bundes- und Landesnaturschutzgesetz bleiben unberührt. Der Wanderer sollte stets mit Achtung vor dem Wald und seinem reichhaltigen und schützenswerten Leben den Wald betreten und nutzen.

 

Gesetzlicher Natur- und Landschaftsschutz

 

  • Neben der Erhaltung der biologischen Vielfalt dienen die gesetzlichen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch dem Schutz und der Erhaltung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem Erholungswert von Natur und Landschaft. Zur dauerhaften Sicherung des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere - Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, zu bewahren, - zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen und zugänglich zu machen. (§ 1 Abs. 4 BNatSchG)
  • Erholung bedeutet für den Wanderer natur- und landschaftsverträgliches Natur- und Freizeiterleben …, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden. (§7 Abs. 1. Nr. 3 BNatSchG)
  • Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschafträume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. (§ 1 Abs. 5 BNatSchG)
  • Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll. (§ 20 Abs. 1 BNatSchG)
  • Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. (§ 21 Abs 3 BNatSchG)
  • Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren. (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG)
  • Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten. (§ 5 Abs. 3 BNatSchG)
  • Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Parkanlagen, großflächige Grünanlagen und Grünzüge, Wälder und Waldränder, Bäume und Gehölzstrukturen, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer, Naturerfahrungsräume sowie gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, neu zu schaffen. (§ 1 Abs. 6 BNatSchG)
  • Auch der Wanderer ist bei der Verwirklichung der Ziele des Natur- und Landschaftsschutzes gefordert: Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. (§ 2 Abs. 1 BNatSchG)
  • Es ist daher verboten - wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, - wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten, - Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. (§ 39 Abs. 1 BNatSchG)
  • Aber: Jeder darf abweichend von § 39 Abs. 1 Nr. 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen. (§ 39 Abs. 3 BNatSchG)
  • Auch sind die Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten gemäß § 44 BNatSchG einzuhalten. Der Wanderer lässt also alle Tier- und Pflanzenarten unberührt und unbeschadet, die in seinem Wandergebiet als zerstreut, selten, fehlend gelten oder als geschützte oder vom Aussterben bedrohte Arten gelten. Für die Erholung in Natur und Landschaft gelten die Bestimmungen in Kapitel 7 BNatSchG. Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet. (§ 59 Abs. 1 BNatSchG)
  • Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren. (§ 60 BNatSchG)
  • Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. (§ 59 Abs. 2 BNatSchG)
  • In der freien Landschaft darf jeder neben den für die Öffentlichkeit gewidmeten Straßen, Wegen und sonstigen Flächen nur Privatwege (private Straßen und Wege aller Art) sowie Wegeränder zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten und sich dort vorübergehend aufhalten. (§ 30 Abs. 1 LNatSchG)
  • Die Befugnisse nach § 30 Abs. 1 LNatSchG bestehen nicht für eingefriedete Grundstücke, die mit Wohngebäuden bebaut sind oder auf denen Gartenbau oder Teichwirtschaft betrieben wird. Das Betreten von Naturschutzgebieten und anderen geschützten Flächen richtet sich nach den jeweiligen Schutzverordnungen und Anordnungen. (§ 30 Abs. 2 LNatSchG)
  • Gemeinden und Kreise sollen geeignete und zusammenhängende Wander … wege im Verbund mit sonstigen Straßen, Wegen und Flächen, die betreten werden dürfen … einrichten oder auf ihre Einrichtung hinwirken, soweit ein Bedarf besteht und Belange des Naturschutzes nicht entgegenstehen. (§ 30 Abs. 3 LNatSchG)
  • Wanderwege … sind durch Kennzeichnung auszuweisen; die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die Art der Kennzeichnung. Eigentümerinnen und Eigentümer haben Markierungen zu dulden. Wanderwege sowie Lehrpfade dürfen nicht als Reitwege gekennzeichnet werden. (§ 30 Abs. 4 LNatSchG)
  • Wege … können mit Genehmigung der Gemeinde befristet gesperrt werden, soweit der Schutz der Erholungsuchenden oder der Natur oder schutzwürdige Interessen der Eigentümerinnen oder Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigten dies erfordern. (§ 31 Abs. 1 LNatSchG)
  • Gesperrte Wege und Flächen sind zu kennzeichnen; die Art der Kennzeichnung bestimmt die oberste Naturschutzbehörde (§ 31 Abs. 2 LNatSchG)
  • Jeder darf den Meeresstrand auf eigene Gefahr betreten und sich dort aufhalten. (§ 32 Abs. 1 LNatSchG)
  • Aber: Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt. (§ 30 Abs. 1 LNatSchG)
  • Es ist verboten, auf dem Meeresstrand zu zelten. (§ 30 Abs. 1 LNatSchG)
  • Die zuständige Behörde kann einer Gemeinde auf Antrag widerruflich das Recht einräumen, einen bestimmten Teil des Meeresstrandes für den Badebetrieb oder für andere Zwecke (abgabepflichtig) zu nutzen. (§ 34 LNatSchG)
  • Nichtmotorisierte Wanderer dürfen außer in Nationalparken und Naturschutzgebieten abseits von Zelt- und Campingplätzen für eine Nacht zelten, wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. (§ 37 Abs. 2 LNatSchG)
  • Naturerlebnisräume sollen den Besucherinnen und Besuchern ermöglichen, Natur, Naturzusammenhänge und den unmittelbaren Einfluss des Menschen auf die Natur zu erfahren. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. (§ 38 Abs. 1 LNatSchG)
  • Der Bund, die Länder und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer natürlichen Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu solchen Grundstücken ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung dem nicht entgegensteht. (§ 62 BNatSchG